Rechtliches
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MGA Intermedia GmbH

1. Geltungsbereich; Änderungen der Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Teilnahme von Werbeträgerinhabern und Betreibern (sog. Publisher / Werbeträger / Publishers), an von der MGA Intermedia GmbH, Alter Markt 1, 31134 Hildesheim, vertreten durch die Geschäftsführer (nachfolgend als "MGA Intermedia" oder "wir" benannt), erbrachten Dienstleistungen.

1.2 MGA Intermedia behält sich vor, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Änderungen wird MGA Intermedia dem Publisher per eMail mitteilen und ihn dabei darauf hinweisen, dass diese Änderungen als angenommen gelten, wenn er nicht binnen vier Wochen den Änderungen widerspricht.

2. Vertragsgegenstand

2.1 MGA Intermedia bietet eine Plattform für crossmediales (e-)marketing. Grundsätzlich handelt es sich hier um die Abwicklung von den zum jeweiligen Zeitpunkt angeschlossenen und laufenden Werbekampagnen. Im Rahmen dieser Kampagnen kann der Publisher von der MGA Intermedia vermittelte Banner und Links (auch "Werbemittel" genannt) eines dritten Kunden (Werbekunde/-Agentur) auf einem von ihm betriebenen Werbeträger einstellen, um hierfür einen Werbekostenzuschuss und/oder definierte Provisionen zu erhalten. MGA Intermedia übernimmt dabei die technische und buchhalterische Abwicklung der Kampagne für den (die) Werbekunde/-Agentur und Publisher bzw. dem jeweils genutzten Werbeträger.

2.2 Ebenso werden Dienstleistungen im Bereich Consulting sowie exklusive und/oder nicht-exklusiver Verkauf und Vertretung von Werbeträgern und - Flächen fallweise angeboten, nötige Zusatzvereinbarungen und Vertragsergänzungen werden in diesen Fällen gesondert abgeschlossen.

3. Vertragsabschluss

3.1 Voraussetzung für die Teilnahme an den Bannerkampagnen von Mygamesad ist das akzeptieren dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierzu muss der Publisher über 18 Jahre alt sein und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in allen Teilen gelesen, verstanden und akzeptiert haben.

3.2 Nach der Registration / Vertragsabschluss, erhält der Publisher seitens MGA Intermedia schnellstmöglich eine Bestätigungs-eMail mit seinen Login-Daten für seinen Account an die von ihm angegebene eMail-Adresse.

4. Teilnahme des Publishers an den Kampagnen der Werbekunden/-Agenturen

4.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Aufnahme in das Netzwerk der MGA Intermedia und das Zustandekommen des Vertrages berechtigen nicht zur Teilnahme an Provisionsprogrammen. Sie regeln lediglich die (technische) Abwicklung der Beteiligung und der Auszahlung eventuell vom Werbekunden/-Agentur bezahlter Werbekostenzuschüsse. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind somit die Voraussetzung dafür, dass sich der Publisher für Kampagnen auf der Webseite der MGA Intermedia bewerben kann.

4.2 Der Publisher kann in seinem Account nach Registration seiner Werbeträger, Unterstützung der Vermarktung durch MGA Intermedia und Aktivierung bzw. Aufnahme des Werbeträgers durch MGA Intermedia für Werbekampagnen zu den dort jeweils angegebenen Konditionen bewerben. Zwischen dem Publisher und MGA Intermedia kommt in diesem Fall zusätzlich zu diesem Vertrag ein Teilnahmevertrag zu den Bedingungen der Kampagne zustande, sobald der (die) Werbekunde/-Agentur den Publisher für eine Teilnahme an der jeweiligen Kampagne akzeptiert hat (aufschiebende Bedingung).

4.3 Über die Teilnahme des Publishers an einer Provisionskampagne entscheidet der (die) Werbekunde/-Agentur nach eigenem Ermessen. MGA Intermedia hat keinen Einfluss auf diese Entscheidung. Auch wenn der (die) Werbekunde/-Agentur regelmäßig sehr schnell oder automatisch über die Teilnahme entscheiden, besteht für den (die) Werbekunden/-Agentur keine Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Zeit auf den Antrag des Publishers zu reagieren.

5. Pflichten des Publishers

5.1 Der Publisher verpflichtet sich, seine Angaben im Account, insbesondere seine eMail-Adresse und seine Bankverbindung stets aktuell zu halten. MGA Intermedia weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen, z.B. Änderungen der Vertragsbedingungen oder Kündigungen per eMail zugehen können. Aufgrund mangelnder Aktualisierung erlittene Nachteile des Publisher gehen zu seinen Lasten, insbesondere haftet MGA Intermedia nicht für aufgrund falscher Bankdaten erlittener Vermögensnachteile. Regreßanforderungen sind ausgeschlossen.

5.2 Der Publisher ist frei darin, ob und wo er ein Werbemittel des (der) Werbekunden/-Agentur setzt oder nicht. Er darf aber die textliche oder grafische Gestaltung von Werbemitteln nicht verändern, außer sofern explizit angegeben. Ein Einsatz ist nur auf dem jeweils für die Kampagne zugelassenem Werbeträger gestattet.

5.3 MGA Intermedia kann den Publisher in berechtigten Fällen zur Entfernung von Werbemitteln, insbesondere Grafiken und Werbetexten auffordern. Ein berechtigter Fall liegt insbesondere vor, wenn MGA Intermedia von einem (einer) Werbekunden/-Agentur aufgefordert wurde, diese Werbemittel entfernen zu lassen, von einem Gericht oder einer Behörde oder einem sonstigen Dritten hierzu aufgefordert wird oder MGA Intermedia bekannt geworden ist, dass der Verdacht besteht, dass ein Werbemittel oder die Art der Einbindung Rechte Dritter verletzt. In diesem Fall ist der Publisher verpflichtet, die Werbemittel unverzüglich von seinem Werbeträger zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht unverzüglich, stellt der Publisher MGA Intermedia von einem durch sein verspätetes Handeln eventuell entstehenden Schaden frei und trägt ausschließlich alle ggf. ihm und MGA Intermedia entstehenden Kosten.

5.4 Der Publisher garantiert berechtigter Betreiber der von ihm angegebenen Webseite zu sein. Insbesondere garantiert er, dass er der Inhaber der Domain oder ihr rechtmäßiger Nutzer ist.

5.5 Der Publisher garantiert, dass die Websites (einschließlich der Domain) und deren Inhalte den jeweils anwendbaren, mindestens aber den deutschen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, z.B. eine ausreichende Anbieterkennzeichnung enthalten und keine Rechte Dritter (insbesondere auch Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte) verletzen. Des weiteren garantiert er, dass die auf der Website bereitgehaltenen Inhalte nicht gegen die strafgesetzlichen oder jugendschützenden Bestimmungen verstoßen, insbesondere keine pornographischen, jugendgefährdenden, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigenden, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommenen, kriegsverherrlichenden, nationalsozialistischen, volksverhetzenden, zur Gewalt oder Rassenhass aufstachelnden oder beleidigenden Inhalte, abrufbar sind.

5.6 Dem Publisher ist es untersagt, das Trackingsystem oder andere durch MGA Intermedia oder dritte Erfüllungsgehilfen und Partner eingesetzte Systeme durch technische oder sonstige Mittel zu manipulieren, um dadurch etwa eine Zählung oder Registrierung von nicht tatsächlich im wirtschaftlichen Sinne stattfindenden Transaktionen, die eine Auszahlung einer Provision bzw. Vergütung auslösen können, vorzutäuschen. Insbesondere ist es dem Publisher untersagt, Transaktionen im Sinne der Ziffer 7 zu erzwingen oder künstlichen Verkehr zu verursachen bzw. seine tatsächliche Werbeträger-Reichweite technisch oder künstlich zu manipulieren.

5.7 Der Publisher wird MGA Intermedia unverzüglich informieren, wenn er von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten, insbesondere aufgrund von Domainbezeichnungen oder sonstiger Verwendung von Namen oder Symbolen in Anspruch genommen wird.

5.8 Der Publisher wird MGA Intermedia unverzüglich über ihm bekannt gewordene oder vermutete unbefugte oder unkorrekte Nutzung der Werbemittel in Kenntnis setzen.

6. Pflichten der MGA Intermedia

6.1 MGA Intermedia ist der technische Abwickler der Provisionskampagnen und wird dem Publisher Werbemittel zum Einstellen auf den angemeldeten Werbeträgern (soweit verfügbar) zugänglich machen.

6.2 Darüber hinaus nutzt MGA Intermedia ein Reportingsystem, welches die im Rahmen der Kampagnen ausschlaggebenden Transaktionen (siehe dazu Ziffer 7) aufgrund der Werbemittel verfolgt und aufzeichnet. Da es sich um ein automatisiertes System handelt, welches den Einsatz von Cookies voraussetzt, kann es sein, dass bei dem (der) Werbekunden/-Agentur, die im sog. Session-Verfahren arbeiten (d.h. der Kunde kann Cookies ablehnen) keine Werbekostenzuschuss auslösenden Transaktionen aufgezeichnet werden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Reportingsystem im Rahmen der in Ziffer 6.4 beschriebenen Verfügbarkeit kurzzeitig nicht erreichbar ist. Der Publisher erkennt die Aufzeichnungen des Reportingsystems in diesem Rahmen als für die Abrechnung verbindlich an.

6.3 Ferner führt MGA Intermedia für den Publisher einen Account, welcher die durch den Publisher ausgelösten Transaktionen sowie bei der MGA Intermedia eingegangenen Provisionen und Vergütungen ausweist.

6.4 Die Websites der MGA Intermedia mit den oben genannten Inhalten und die Services, sowie zusätzlich angebotene und in diesen Geschäftsbedingungen nicht enthaltene Dienstleistungen der MGA Intermedia sind von der MGA Intermedia zu 97% bezogen auf das Jahr (24 Stunden täglich) verfügbar zu halten. Nicht in die Verfügbarkeit hineingerechnet werden dabei Ausfälle welche MGA Intermedia nicht zu vertreten hat, geplante Unterbrechungen für Wartungsarbeiten, Hardware-Modifikationen, Recovery-Maßnahmen, sowie Unterbrechungen aufgrund von Umständen außerhalb des Einflußbereichs der MGA Intermedia (z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Stromausfall, Naturgewalt, Virenausbruch).

6.5 Ein Anspruch des Publisher auf Auszahlung der Provisionen und Vergütungen durch die MGA Intermedia gem. Ziffer 7 besteht nur, wenn eine die Zahlung auslösende Transaktion durch das Reportingsystem aufgezeichnet wurde, die Transaktion vom (von der) Werbekunden/-Agentur nicht im nachhinein storniert wurde (vgl. Ziff. 7.5) und eine entsprechende Zahlung des (der) Werbekunden/-Agentur bei MGA Intermedia eingegangen ist. Der Publisher akzeptiert hiermit ausdrücklich, dass MGA Intermedia nicht für etwaige Zahlungsausfälle ihrer Kunden haftet und stellt die MGA Intermedia von solchen Ansprüchen frei. Es steht der MGA Intermedia jedoch frei, bei einem etwaigen Zahlungsausfall für einzelne oder alle betroffenen Publisher einen Ausgleich zu schaffen.

6.6 MGA Intermedia verpflichtet sich, dem Publisher die für die Abrechnung der Provisionskampagne relevanten Informationen entsprechend den Anforderungen an einen ordentlichen Kaufmann elektronisch verfügbar zu machen und regelmäßig zu aktualisieren.

7. Provisionen und Vergütungen; Begriff "Transaktion"

7.1 Unter welchen Bedingungen der Publisher einen Anspruch auf Auszahlung seiner Provisionen und/oder Vergütungen hat, richtet sich nach den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Bedingungen der einzelnen Teilnahmebedingungen der (Provisions-)kampagnen. Im Zweifelsfalle haben die zusätzlichen Teilnahmebedingungen Vorrang vor diesen AGB.

7.2 Als auslösender Moment für eine Vergütung / Provision kommen in Betracht:

a) Unique-Visitor. Unique-Visitor meint die Anzahl von eindeutigen Besuchern auf einer Website, die das Werbemittel des (der) Werbekunden/-Agentur angezeigt bekommen haben.

b) Click. Click meint das einmalige freiwillige Anklicken des Werbemittels auf der Website des Publisher durch einen Besucher, wodurch eine verlinkte Website eines des Werbekunden/-Agentur auf den Browser des Besuchers gelangt. Die Einmaligkeit wird durch Ausschluss von weiteren Zugriffen durch denselben Besucher innerhalb eines Zeitraums von maximal 24 Stunden auf derselben Website (page impressions) und den Ausschluss der Elemente, die derselbe Besucher in diesem Zeitraum heruntergeladen hat (Hits) sichergestellt.

c) Lead. Lead meint jede Handlung eines Besuchers auf der Website des Werbekunden/-Agentur, auf die der Besucher über die Verlinkung auf der Publisher-Website gelangt und sich registrieren oder sonst wie speichern lässt. Die einzelnen Handlungen und deren vergütungstechnische Behandlung werden bei jeder entsprechenden (Provisions-)kampagne definiert.

d) Sale. Sale meint jede Handlung eines Besuchers auf der Website des Werbekunden/-Agentur, auf die der Besucher über die Verlinkung auf der Publisher-Website gelangt und die den Kauf eines Produktes, die entgeltliche Inanspruchnahme einer Dienstleistung oder einer anderen Leistung bewirkt.

7.3 Darüber hinaus kann der (die) Werbekunde/-Agentur Zeiträume und/oder Werbemittel bestimmen, innerhalb derer abhängig von verschiedenen Eigenschaften des Publishers zusätzliche Provisionen und/oder Vergütungen gezahlt werden, oder die Vergütung für einzelne Publisher anheben und absenken. Die Zuordnung eines Publishers und dessen Einstufung bzw. Behandlung übernimmt dabei der (die) Werbekunde/-Agentur nach eigenem Ermessen, wenn er den Publisher als Teilnehmer akzeptiert. Der (die) Werbekunde/-Agentur kann diesen Status sowie Vergütungen und Konditionen jederzeit ändern, worüber der Publisher seitens MGA Intermedia unverzüglich per eMail informiert wird. Der Publisher hat keinen Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe oder eine bestimmte Vergütung. Ist er mit den Änderungen nicht einverstanden, kann er jederzeit die Teilnahme an der betreffenden Kampagne kündigen.

7.4 Der (die) Werbekunde/-Agentur kann die Höhe des Werbekostenzuschusses und die auslösenden Transaktionen (vgl. Ziff. 7.2) monatlich für die Zukunft ändern. Derartige Änderungen werden dem Publisher seitens MGA Intermedia umgehend auf der Website bekanntgegeben. Es ist Angelegenheit des Publishers sich hier über Änderungen zu informieren. Ist er mit den Änderungen nicht einverstanden, kann er jederzeit die Teilnahme an der Kampagne kündigen.

7.5 Ein Anspruch auf Provision und/der Vergütung besteht nicht, wenn der (die) Werbekunde/-Agentur die Transaktionen innerhalb der angegebenen Stornierungsfrist (auto accept period) aus den folgenden Gründen storniert hat:

a) ein Vertrag mit dem Endkunden ist nicht zustandegekommen und zwar insbesondere für den Fall, dass der Vertragsschluss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen widerrufen wurde, der Endkunde von seinem gesetzlich vorgesehenen Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat, ein Kauf auf Probe vorlag der nicht zu einem Geschäftsabschluss führte, erforderliche Einwilligungen oder Genehmigungen von Dritten fehlten, eine aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist und/oder eine auflösende Bedingung eingetreten ist.

b) im Falle des Leads eine Speicherung oder Registrierung nicht zustandekam.

c) ein Fall der Ziffer 7.6 vorliegt.

7.6 Nach Ablauf der Stornierungsfrist (auto accept period) können solche Transaktionen storniert und eventuell ausgezahlte Vergütungen und Provisionen zurückgefordert werden, die

a) aufgrund künstlichen Verkehrs entstanden sind. Künstlicher Verkehr meint alle ungültigen oder unfreiwilligen Transaktionen, die sich insbesondere aus automatischem Öffnen (sogenannte automatische Browser Öffnung), sogenannten Spider-Programmen, Maschinen, Chats oder Diskussionsforen eines Browser ergeben können und somit nicht auf einer aktiven Handlung eines Besuchers zum Auffinden einer bestimmten Website beruhen. Anfragen in eMails sind kein künstlicher Verkehr, es sei denn der (die) Werbekunde/-Agentur bestimmt im Einzelfall etwas anderes.

b) auf einer Manipulation des Trackings/Reportingssystems der MGA Intermedia beruhen, z.B. weil clickerzeugende Programme oder ähnliche Techniken verwendet wurden.

c) vom Publisher erzwungen wurden.

7.7 Ein Anspruch auf Provisionen und/oder Vergütung(-en) entfällt ganz, wenn der Publisher gegen seine Pflichten aus Ziffer 5 verstößt.

8. Haftungsfreistellung durch den Publisher; Vertragsstrafe

8.1 Der Publisher stellt MGA Intermedia in folgenden Fällen auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt die Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung:

a) Ansprüche, die ein (eine) Werbekunde/-Agentur gegen MGA Intermedia geltend macht, weil der Publisher gegen seine Pflichten aus Ziffer 5 dieser Vereinbarung verstoßen hat oder der Publisher im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer (Provisions-) Kampagne einer seiner Werbeträger Aussagen getroffen hat, die dem (die) Werbekunden/-Agentur zugerechnet werden können und auf denen Ansprüche von Besuchern gegen den (die) Werbekunde/-Agentur beruhen oder begründen oder die geeignet sind, Ansprüche des Besuchers gegen den (die) Werbekunden/-Agentur zu verstärken.

b) Ansprüche Dritter, die auf unzulässigen Werbeträger-Eigenschaften und Werbeträgern-Inhalten der Publisher-Werbeträger sowie unrichtigen Publisher-Angaben beruhen.

c) Ansprüche, die durch eine unrichtige oder unbefugte Nutzung der MGA Intermedia Dienstleistungen und Services verursacht werden, wenn bei der Schadensentstehung der oder die Werbemittel des Publishera mitursächlich sind, außer, wenn der Publisher nachweisen kann, dass er keinen Einfluss auf das Schadensereignis nehmen konnte.

d) Ansprüche, aufgrund einer sonstigen Rechtsverletzung des Publishers (z.B. Verletzung von Urheber- oder Markenrechten).

8.2 Der Publisher ist verpflichtet, an MGA Intermedia eine pauschale Vertragsstrafe von 5000 € zu bezahlen, wenn er auf den ihm zurechenbaren Werbeträgern Inhalte unterhält, die gegen Ziffer 5.5, Satz 2 verstossen (Straf- oder Jugendschutzbestimmungen). Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche durch MGA Intermedia bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

9. Abrechnung und Zahlung

9.1 Die im Account bzw. bei der jeweiligen (Provisions-) Kampagne angegebenen Provisionen und/oder Vergütungen verstehen sich netto, also exklusive etwaiger anfallender Umsatzsteuer soweit der Publisher seine Umsatzsteuerverpflichtung mitgeteilt hat. Der Publisher ist für die Einhaltung der ihn betreffenden Steuerbestimmungen selbst verantwortlich.

9.2 MGA Intermedia rechnet monatlich jeweils für den vergangenen Monat über die fälligen und vom (von der) Werbekunden/-Agentur gezahlten Provisionen und/oder Vergütungen (vgl. Ziffer 6.5) ab.

9.3 Der Publisher erhält die Gutschriftenabrechnung per eMail bzw. per Brief zugestellt.

9.4 Die Auszahlung erfolgt in Euro per Überweisung auf ein deutsches Bankkonto. MGA Intermedia kann die Auszahlung zurückhalten, bis der Publisher eine deutsche Bankverbindung mitteilt bzw. die Auszahlungsgrenze von 50 Euro nicht erreicht ist. Etwaige Guthaben werden in den Folgemonat übernommen.

10. Sach- und Rechtsmängelhaftung

10.1 Funktioniert das Werbemittel oder seine Implementierung nicht, ist MGA Intermedia zu zweimaliger Unterstützung verpflichtet. Kann dadurch keine Abhilfe geschaffen werden, endet der Teilnahmevertrag in Bezug auf diese Kampagne automatisch, und zwar auch dann, wenn das Scheitern dem Publisher zuzurechnen ist. Dem Publisher steht es frei auf eine andere (Provisions-) Kampagne auszuweichen oder die entsprechende Kampagne schon zuvor ordentlich zu kündigen (Ziff. 13.1).

10.2 Der Publisher ist verpflichtet, die Buchführung durch MGA Intermedia in seinem Account zu überprüfen und offensichtliche Mängel der Abrechnung unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Aktualisierung zu rügen. Andernfalls gelten offensichtliche Mängel als genehmigt. Erfolgt binnen 6 Wochen nach Gutschrifterstellung kein Einspruch gegen die ausgestellte Gutschrift, gilt diese als akzeptiert. MGA Intermedia speichert entsprechende Datensätze für 90 Tage und ist danach vom Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung befreit.

10.3 MGA Intermedia macht sich ausdrücklich die Inhalte der Websites von Werbekunden/-Agenturen und anderen Publishern nicht zu eigen. MGA Intermedia ist es angesichts der Vielzahl der zur Verfügung gestellten Werbemittel nicht möglich, diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies hat der Publisher selbst zu prüfen.

11. Haftungsbegrenzung

11.1 MGA Intermedia haftet im Rahmen dieses Vertrags dem Grunde nach für Schäden des Nutzers, wenn

a) MGA Intermedia oder ihre gesetzlichen Vertreter, ihre leitenden Angestellten oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

b) die durch die Verletzung einer Pflicht durch MGA Intermedia, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten), entstanden sind.

c) wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren.

d) die auf einem nicht leicht fahrlässig verschuldeten Organisationsverschulden seitens MGA Intermedia beruhen.

e) wenn von MGA Intermedia ausdrücklich eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde.

f) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung seitens MGA Intermedia oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Recht, Schadenersatz statt der Erfüllung zu verlangen, bleibt unberührt. Und ist auf max. 1.000 € je Schadensfall begrenzt.

11.2 MGA Intermedia haftet in voller Höhe bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, max 1.000 € je Fall begrenzt.

11.3 Die Parteien gehen davon aus, dass der vorhersehbare, vertragstypische Schaden höchstens auf 1.000 € je Schadensfall begrenzt ist.

11.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11.5 In anderen als den in den o.g. genannten Fällen ist die Haftung der MGA Intermedia - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen.

11.6 Schadenersatzansprüche gegen die MGA Intermedia verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.

11.7 Soweit die Haftung der MGA Intermedia ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MGA Intermedia.

12 Höhere Gewalt

12.1 MGA Intermedia haftet nicht für höhere Gewalt, insbesondere nicht, wenn auf Grund von Ereignissen, auf die die MGA Intermedia keinen Einfluss hat (z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Stromausfall, Naturgewalt, Virenausbruch) angebotene Dienstleistungen, Services, Daten, Zugänge unterbrochen, unzugänglich gemacht oder zerstört wird oder Daten beschädigt und/oder zerstört werden.

13 Laufzeit und Kündigung

13.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten jederzeit fristlos ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung einer Kampagne lässt die Wirksamkeit der übrigen Kampagnen oder der AGB bzw. dieses Vertrages unberührt. Mit der Kündigung des Accounts des Publishers oder dieser AGB enden dagegen gleichzeitig alle Kampagnen für den jeweiligen Publisher.

13.2 Die Kündigung der AGB bzw. des Accounts muss in Textform gem. § 126b BGB erfolgen (eMail oder Telefax genügt).

13.3 Im Falle der Kündigung hat der Publisher unverzüglich sämtliche von der Kündigung umfassten Werbemittel von seiner Website zu entfernen, unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat.

13.4 Im Falle der Kündigung wird MGA Intermedia im Rahmen der gewöhnlichen Abrechnung abrechnen. Drei Monate nach Beendigung des Vertrages werden eventuell noch auf dem Nutzerkonto des Publishers befindliche Provisionen und/oder Vergütungen letztmalig abgerechnet und sofort fällig.

14 Datenschutz; Geheimhaltung

14.1 Es gilt die Datenschutzerklärung der MGA Intermedia welche auf der Website einsehbar ist.

14.2 Etwas anderes gilt dann, wenn die Weitergabe durch Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist oder die MGA Intermedia von einer Behörde oder einem Gericht zur Herausgabe von Daten aufgefordert wird.

14.3 MGA Intermedia ist ferner dann berechtigt, an einen (eine) Werbekunden/-Agentur die Daten eines Publishers weiterzugeben, der an einer Kampagne des (der) Werbekunden/-Agentur teilnimmt, wenn der (die) Werbekunde/-Agentur ein erhebliches Interesse hieran hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Publisher gegen Schutzrechte des (der) Werbekunden/-Agentur verstößt.

14.4 Die Vertragsparteien werden über alle ihnen im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung dieses Vertrags anvertrauten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten - auch über die Laufzeit dieses Vertrags hinaus - bewahren. Gleichermaßen ist es ihnen untersagt, solche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu verwerten und/oder durch Dritte verwerten zu lassen. Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gelten alle betrieblichen und organisatorischen Kenntnisse, Vorgänge und Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der jeweiligen Vertragspartei nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen (Paßwörter, Dokumentationen (digital und gedruckt), etc.).

14.5 Der Publisher wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Datenschutzgesetz davon unterrichtet, daß MGA Intermedia seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. Die MGA Intermedia ist berechtigt, soweit sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, die Daten weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist. Insbesondere ist MGA Intermedia berechtigt, die Nettowerbeumsätze des Publishers oder eines Werbeträgers für interne Zwecke statistisch zu verarbeiten und aufzubereiten sowie - anonymisiert - zu publizieren.

15 Abtretungsverbot; Schlussbestimmungen

15.1 Der Publisher kann seine Vergütungsansprüche gegen MGA Intermedia weder abtreten noch verpfänden, außer eine Abtretung stellt ein beiderseitiges Handelsgeschäft dar.

15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hildesheim.

15.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Soweit im Rahmen dieser AGB von Schriftform die Rede ist, meint dies Textform im Sinne des § 126b BGB.

15.4 Bei Vertragsverhältnissen mit ausländischen Auftraggebern ist deutsches Recht anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich durch MGA Intermedia anders schriftlich bestätigt worden ist.

15.5 Wird der Sitz des Publishers / Werbeträgers, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Publishers / Werbeträgers nach Vertragsabschluss aus dem Geltungsbereich des deutschen Gesetzes verlegt, so ist als Gerichtsstand Hildesheim vereinbart.

16. Salvatorische Klausel

16.1 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das Gleiche gilt, soweit sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.

Stand: Hildesheim, 13.07.2018




Impressum  ·  Kontaktformular
Copyright 2008-2024 MGA Intermedia GmbH. Alle Rechte vorbehalten.